Neues aus der Zeitarbeit – Januar 2020
Mit dem neuen Jahr gingen auch einige Neuerungen in der Zeitarbeit einher.
Zum Ende des Jahres 2019 sind die Tarifverträge zwischen dem iGZ und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB sowie zwischen dem BAP und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB beendet worden und es standen neue Tarifverhandlungen an.
Die erste Verhandlungsrunde hat bereits im September 2019 stattgefunden. Da die Vorstellungen der Tarifpartner anfänglich weit auseinander gingen, kam es zu insgesamt vier Verhandlungsrunden.
Am Morgen des 18. Dezember 2019 haben sich die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) mit der DGB-Tarifgemeinschaft nach einem “24-stündigen Verhandlungsmarathon” auf einen neuen Entgelttarifvertrag sowie Änderungen im Manteltarifvertrag geeinigt..
Die Erklärungsfrist zur Zustimmung der Tarifverträge läuft bis zum 12. Februar 2020.
Konkret wurden folgende Punkte vereinbart:
Entgelttarifvertrag
- drei Nullmonate ohne Entgelterhöhung (Januar bis März 2020)
- dreijährige Laufzeit bis zum 31.12.2022
- erste Tariferhöhung zum 1. April 2020:
- West: + 1,9 %
- Ost: + 2,31 % (EG 1) bzw. + 3 % (EG 2-9)
- Zwischenstufe im Osten zum 1. Oktober 2020: + 2,2 %
- Tariferhöhung zum 1. April 2021
- West: + 3,0 %
- Ost: + 7,1 % (im Durchschnitt als Anpassungsstufe zur damit erfolgten Ost-West-Lohnangleichung)
- Tariferhöhung zum 1. April 2022
- bundesweit einheitlich: + 4,1 %
Entgeltrahmentarifvertrag
- Wegfall der automatischen Höhergruppierung von der E3 in die E4 nach einer einjährigen Betriebszugehörigkeit
- ab dem 1. Juli 2020 werden die Entgeltgruppen neu eingeordnet, E2 unterteilt sich dann in E2a und E2b
Manteltarifvertrag
- Jahressonderzahlungen sollen ab dem 1. Januar 2021 steigen
- Regelungen zu den Zuschlägen bleiben unverändert
- Laufzeit: für die nächsten 3 Jahre
Noch gibt es keine neue Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit, da die letzte Verordnung zur Lohnuntergrenze zum 31. Dezember 2019 auslief.
Die VGZ und die DGB-Tarifgemeinschaft möchten eine neue allgemeinverbindliche Verordnung beantragen, in welcher die E1 für die Tarifgebiete Ost und West als festgelegte Lohnuntergrenze hinterlegt wird. Hierfür müssen jedoch alle DGB-Mitglieder zustimmen.
Wie lassen sich die Neuerungen bewerten?
Angesichts der Konjunkturaussichten überraschen die hohen Tarifabschlüsse. Für den Arbeitnehmer mag es vorteilhaft sein, bei einer vollständigen Anpassung der Stundenverrechnungssätze möglicherweise auch für den Personaldienstleister – dennoch ist es in der Praxis leider nicht so einfach.
Wenn die zu tragenden Kosten für ein Unternehmen recht hoch ausfallen, könnte die Nachfrage zurückgehen.
Ein gemäßigterer Abschluss wäre an der Stelle wohl vernünftig und somit wünschenswert gewesen.
Damit für die Personaldienstleistungsunternehmen genügend Zeit bleibt, ihre Stundenverrechnungssätze entsprechend anzupassen, treten die beschlossenen Vergütungen frühestens ab dem 1. April 2020 in Kraft.
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