
Tarife der Zeitarbeit
Zeitarbeitnehmer müssen grundsätzlich in gleicher Weise bezahlt werden, wie die Mitarbeiter im Kundenbetrieb, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben (Gleichstellungsgrundsatz). Diese Regelungen werden bei der Anwendung fachlich einschlägiger Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse mit Zeitarbeitnehmern für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Kunden nicht berücksichtigt.
Der iGZ hat einen solchen Tarifvertrag mit den Mitgliedsgewerkschaften des DGB ausgehandelt. Dieser ist seit dem 1.11.2012 durch sogenannte Branchenzuschlagstarifverträge für folgende Bereiche ergänzt worden: Metall- und Elektroindustrie, Chemische Industrie, Kunststoff verarbeitende Industrie, Kautschukindustrie, Textil- und Bekleidungsindustrie, Holz- und Kunststoff verarbeitende Industrie, Papier-, Pappe- und Kunststoffe verarbeitende Industrie, Druckindustrie, Kali- und Steinsalzbergbau, Papier erzeugende Industrie, Schienenverkehrsbereich.
Seit dem 1. Oktober 2020 liegt der niedrigste Tariflohn in der Zeitarbeitsbranche bei 10,10 Euro / Brutto in den neuen Bundesländern und 10,15 Euro / Brutto in den alten Bundesländern.
