Tarife der Zeitarbeit
Zeitarbeitnehmer müssen grundsätzlich in gleicher Weise bezahlt werden, wie die Mitarbeiter im Kundenbetrieb, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben (Gleichstellungsgrundsatz). Diese Regelungen werden bei der Anwendung fachlich einschlägiger Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse mit Zeitarbeitnehmern für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Kunden nicht berücksichtigt.
Der iGZ hat einen solchen Tarifvertrag mit den Mitgliedsgewerkschaften des DGB ausgehandelt. Dieser wird durch sog. Branchenzuschlagstarifverträge für 11 verschiedene Bereiche ergänzt, unter anderem:
- Metall- und Elektroindustrie
- Chemische Industrie
- Kunststoff verarbeitende Industrie
- Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
- Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Industrie
Ab dem 01.01.2024 erhöht sich der Tariflohn bundesweit auf 13,50 € in der EG 1.
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